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Brandschutz auf Baustellen
Von Volker Wieske, Wieske Schulung & Beratung
Gemäss Brandschutzgesetz § 7 richten sich die Vorschriften an alle Personen, die beim Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig werden. Insbesondere sind die am Bau Beteiligten auch für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss § 2 des Brandschutzgesetzes verantwortlich. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoss gegen die geltenden Brandschutzbestimmungen wird gemäss § 26 des Brandschutzgesetzes mit Busse oder Haft bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.
Elektrische Installationen
Für elektrische Installationen, auch für Provisorien, soll nur intaktes Material verwendet werden. Die Ausführung hat in jedem Fall durch den Fachmann zu erfolgen.
Scheinbar geringfügige Mängel können verheerende Auswirkungen haben, kann doch der Kontakt mit Strom führenden Teilen zu schweren Verbrennungen oder gar zum sofortigen Tod führen.
Provisorische Leitungen sind derart zu verlegen, dass sie durch den Baustellenbetrieb nicht verletzt werden können (exponierte Stellen schützen).
Festgestellte Mängel sind den Vorgesetzten zu melden, welche ihrerseits unverzüglich die Instandstellung veranlassen.
Elektrische Installationen sind vor Schmutz und Wasser zu schützen und dürfen nicht mit Abfall überdeckt werden. Eine defekte Installation kann durch Lichtbogeneffekt resp. durch Fehlerströme in unmittelbarer Nähe befindliches Material entzünden und dadurch Auslöser eines Brandes sein.
Wärmetechnische Anlagen
Mobile Feuerungsaggregate sowie provisorische Bauheizungen wie Lufterhitzer, Bautrockner, Bitumenkocher, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
Für die Installation der Anlagen und die Lagerung des Brennstoffes (Heizöl, Flüssiggas usw.) sind die entsprechenden Richtlinien (VKF, SUVA, EKAS, Gewässerschutz etc.) zu beachten.
Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen Hallen nicht brennbarer Bauart oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" zu beachten.
Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz der
Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.
Verbrennen
Bei der Verbrennung von Abfällen auf der Baustelle, soweit dies überhaupt zulässig ist, muss beachtet werden, dass sowohl gegenüber Bauten als auch gegenüber Baracken und Baumateriallager ausreichend Abstand eingehalten werden kann. Derartige Feuer müssen ständig beaufsichtigt werden und sind bei Arbeitsschluss abzulöschen. In unmittelbarer Nähe des Feuers ist ausreichend Löschwasser in Eimern, besser aber eine Schlauchleitung unter Druck bereitzuhalten.
Entsorgen
- Rauchzeugresten und Asche dürfen nicht mit brennbaren Materialien zusammengebracht werden.
- Mögliche Zündquellen sind von brennbaren Abfällen zu trennen.
- Bei der Entsorgung von Klebern, Farben, Lacken oder Ölen sind unbedingt die Packungsbeilagen zu beachten.
- Bei mit Ölen, Fetten, Farben, Lacken und ähnlichen Stoffen durchsetzten Lappen besteht
Selbstentzündungsgefahr. Diese sind daher in nicht brennbaren, verschlossenen Behältern aufzubewahren.
Klebearbeiten mit lösungsmittelhaltigen Produkten sowie Arbeiten mit Farben,
Lacken oder Ölen
Spezialkleber, Farben, Lacke oder Öle sind meistens brand- oder explosionsgefährlich. Häufige Schadenursachen sind Leichtsinn und Unkenntnis der Materialeigenschaften.
Folgende Vorsichtsmassnahmen müssen eingehalten werden:
- Gebrauchsanweisungen sind sorgfältig durchzulesen und genau einzuhalten.
- Gute Durchlüftung des Arbeitsraumes muss sichergestellt werden, da die Dämpfe (schwerer als Luft) mit der Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können.
- Alle Zündquellen (auch von anderen Arbeitsgattungen), auch in benachbarten Räumen, müssen ferngehalten werden.
- Bei den Zugängen zur Arbeitsstelle sind Warntafeln aufzustellen und das Rauchverbot ist strikt einzuhalten.
Arbeiten mit Funken erzeugenden Geräten
Beim Arbeiten mit Funken erzeugenden Geräten, insbesondere mit Trennscheiben, gilt zu berücksichtigen, dass, bedingt durch die hohe Umfanggeschwindigkeit des rotierenden Teils, der entstehende Funkenregen sehr weit weggeschleudert werden kann. Die Hinweise gemäss Pos. 7.1 (Schweissen, Löten, Wärmen, Abbrennen von Farben oder Lacken etc.) sind daher sinngemäss zu beachten. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass im gesamten Bereich, in welchem mit Funkenwurf gerechnet werden muss, keinerlei Lösungsmitteldämpfe von anderen Arbeitsgattungen (z. B. Holzschutzanstriche, Verlegen von Bodenbelägen etc.) auftreten können.
Flucht- und Rettungswege
Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen, ständig freizuhalten und wo erforderlich zu kennzeichnen.
Nähere Informationen erhalten Sie gern auch auf Anfrage unter
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