Beträge
Umbau der Seite http://www.technische-trainings.de PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 26. Dezember 2010 um 23:59 Uhr

Moin zusammen,

viele Grüße von der kalten Ostsee. Wir nutzen nun die Gelegenheit unsere Seite ein neues Aussehen zu verpassen.

Lassen Sie sich ruhig mal wieder überraschen. Wir werden schon uns entsprechend äußern, wenn die Baustelle geschlossen wird.

 

WEB-Team der http://www.technischen-trainings.de

 
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Volker Wieske   
Sonntag, den 07. Februar 2010 um 18:29 Uhr

Der Arbeitsschutz ist Sache des Unternehmers (§ 3 Arbeitsschutzgesetz) und der Beschäftigten, die verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Sorge zu tragen (§ 15 Arbeitsschutzgesetz). Das Zusammenwirken beider Seiten ist als Selbstverständlichkeit anzusehen, jedoch liegt die juristischen Verantwortung im Schwerpunkt beim Unternehmer. Dort obliegt die Pflichtenerfüllung den geborenen Verantwortlichen (vertretungsberechtigte Organe/Gesellschafter, Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind) und den gekorenen Verantwortlichen (zuverlässige und fachkundige Personen, die der Arbeitgeber schriftlich damit beauftragt hat, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen) (§13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

Die Pflichtenübertragung führt zu einer Veränderung der Verantwortlichkeit des Unternehmers.

Denn jede Übertragung der Pflichten auf eine untergeordnete Ebene rückt den Gekorenen an die Stelle des Arbeitgebers, den er nunmehr repräsentiert. Der Werkstattleiter übernimmt so die Verantwortung für die Werkstatt, der Abteilungsleiter für die Abteilung und der Meister für den Meisterbereich. Mit der Übertragung der Arbeitsschutzpflichten auf eine nachgeordnete Ebene, wandelt sich die Schutzpflicht der übergeordneten Ebene in eine Überwachungspflicht.

Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen. Auf jeden Fall muss der Gekorene wissen, dass er in die Verantwortung gestellt ist. Juristisch betrachtet ist die Pflichtenübertragung ein Vertrag zwischen Unternehmer und beispielsweise dem Werkstattleiter. Der Inhalt dieses Vertrags besteht darin, künftig die Pflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz für den Bereich der Werkstatt wahrzunehmen.

Aus Gründen der Fürsorge sollte dem Gekorenen verdeutlicht werden, welche Aufgaben er im Arbeitsschutz zu bewältigen hat. Je klarer ihm das beschrieben wird, umso besser kann er beurteilen, ob er der Aufgabe gewachsen ist. Aus dem Fürsorgegedanken heraus ist festzulegen, wer die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, auszuwerten und die erforderliche Unterweisung zu erteilen hat.

Sollte sich später herausstellen, dass der Arbeitgeber keine zuverlässige und fachkundige Person beauftragt hat und führt die Ungeeignetheit zu einem Unfall, dann kann dem demjenigen, der die ungeeignete Person ausgesucht hat, ein Auswahlverschulden angelastet werden.


www.wiesketraining.de

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. Mai 2010 um 07:27 Uhr
 
Feuerlöscher im Betrieb PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Volker Wieske   
Mittwoch, den 03. Februar 2010 um 14:03 Uhr

>> 85% der Entstehungsbrände in Unternehmen konnten bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr mit im Betrieb vorgehaltenen Feuerlöschern gelöscht werden<<  ( Quelle: bvfa-Erhebung 2009 )

 

Prüfung und Intstandhaltung:

Ein Feuerklöscher ist ein Brandbekämpfungsgerät, welches im Ernstfall reibungslos funktionieren muss. Daher ist eine sachkundige Instandhaltung des Feuerlöschers unerlässlich. Instandhaltungsarbeiten von Feuerlöschern dürfen nur durch sachkundiges Personal nach DIN 14406-4, die zusätzliche Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung durch befähigtes Personal erfolgen (TRBS 1203-2). Die jeweiligen Instandhaltungsfristen ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung der DIN 14406-4.

Daher mein Rat an Sie als Handwerksunternehmen:

Lassen Sie sich von einem sachkundigen Fachbetrieb unverbindlich beraten

Feuerlöscher ist nicht gleich Feuerlöscher. Lassen Sie sich erklären warum es aus gerechnet ein "Mercedes" unter den Löschgeräten sein soll wenn doch auch ein "Golf" ausreichen würde.

Ein Fachberater hilft Ihnen bestimmt weiter. Achten Sie auf das VdS-Siegel.

Denken Sie an die Unterweisungspflichten Ihrer Mitarbeiter

Brandschutz geht jeden an im Betrieb.

...machen Sie Ihren Mitarbeitern klar, das  1 1/2 Stunde Ausbildung am Feuerlöscher im Jahr über die Existenz eines Betriebes entscheiden kann. >Die Fürsorgepflicht gilt nicht nur von Oben nach unten, sondern auch von Unten nach oben<

Für Sie zum Nachschlagen:

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

BGR 133/ASR 12, 1.2. "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

Und denken Sie als Unternehmer immer an eine Verpflichtung wenn es um die Brandbekämpfung in ihrem Betrieb geht --> § 10 ArbSchG

 

Ihr

Volker Wieske

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. Mai 2010 um 07:36 Uhr
 
TIPPS für den Brandschutz auf Baustellen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Volker Wieske   
Dienstag, den 29. Dezember 2009 um 18:12 Uhr

Brandschutz auf Baustellen

Von Volker Wieske, Wieske Schulung & Beratung

Gemäss Brandschutzgesetz § 7 richten sich die Vorschriften an alle Personen, die beim Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig werden. Insbesondere sind die am Bau Beteiligten auch für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss § 2 des Brandschutzgesetzes verantwortlich. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoss gegen die geltenden Brandschutzbestimmungen wird gemäss § 26 des Brandschutzgesetzes mit Busse oder Haft bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.

Elektrische Installationen

Für elektrische Installationen, auch für Provisorien, soll nur intaktes Material verwendet werden. Die Ausführung hat in jedem Fall durch den Fachmann zu erfolgen.

Scheinbar geringfügige Mängel können verheerende Auswirkungen haben, kann doch der Kontakt mit Strom führenden Teilen zu schweren Verbrennungen oder gar zum sofortigen Tod führen.

Provisorische Leitungen sind derart zu verlegen, dass sie durch den Baustellenbetrieb nicht verletzt werden können (exponierte Stellen schützen).

Festgestellte Mängel sind den Vorgesetzten zu melden, welche ihrerseits unverzüglich die Instandstellung veranlassen.

Elektrische Installationen sind vor Schmutz und Wasser zu schützen und dürfen nicht mit Abfall überdeckt werden. Eine defekte Installation kann durch Lichtbogeneffekt resp. durch Fehlerströme in unmittelbarer Nähe befindliches Material entzünden und dadurch Auslöser eines Brandes sein.

Wärmetechnische Anlagen

Mobile Feuerungsaggregate sowie provisorische Bauheizungen wie Lufterhitzer, Bautrockner, Bitumenkocher, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.

Für die Installation der Anlagen und die Lagerung des Brennstoffes (Heizöl, Flüssiggas usw.) sind die entsprechenden Richtlinien (VKF, SUVA, EKAS, Gewässerschutz etc.) zu beachten.

Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen Hallen nicht brennbarer Bauart oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" zu beachten.

Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz der

Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.

Verbrennen

Bei der Verbrennung von Abfällen auf der Baustelle, soweit dies überhaupt zulässig ist, muss beachtet werden, dass sowohl gegenüber Bauten als auch gegenüber Baracken und Baumateriallager ausreichend Abstand eingehalten werden kann. Derartige Feuer müssen ständig beaufsichtigt werden und sind bei Arbeitsschluss abzulöschen. In unmittelbarer Nähe des Feuers ist ausreichend Löschwasser in Eimern, besser aber eine Schlauchleitung unter Druck bereitzuhalten.

Entsorgen

- Rauchzeugresten und Asche dürfen nicht mit brennbaren Materialien zusammengebracht werden.

- Mögliche Zündquellen sind von brennbaren Abfällen zu trennen.

- Bei der Entsorgung von Klebern, Farben, Lacken oder Ölen sind unbedingt die Packungsbeilagen zu beachten.

- Bei mit Ölen, Fetten, Farben, Lacken und ähnlichen Stoffen durchsetzten Lappen besteht

Selbstentzündungsgefahr. Diese sind daher in nicht brennbaren, verschlossenen Behältern aufzubewahren.

Klebearbeiten mit lösungsmittelhaltigen Produkten sowie Arbeiten mit Farben,

Lacken oder Ölen

Spezialkleber, Farben, Lacke oder Öle sind meistens brand- oder explosionsgefährlich. Häufige Schadenursachen sind Leichtsinn und Unkenntnis der Materialeigenschaften.

Folgende Vorsichtsmassnahmen müssen eingehalten werden:

- Gebrauchsanweisungen sind sorgfältig durchzulesen und genau einzuhalten.

- Gute Durchlüftung des Arbeitsraumes muss sichergestellt werden, da die Dämpfe (schwerer als Luft) mit der Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können.

- Alle Zündquellen (auch von anderen Arbeitsgattungen), auch in benachbarten Räumen, müssen ferngehalten werden.

- Bei den Zugängen zur Arbeitsstelle sind Warntafeln aufzustellen und das Rauchverbot ist strikt einzuhalten.

Arbeiten mit Funken erzeugenden Geräten

Beim Arbeiten mit Funken erzeugenden Geräten, insbesondere mit Trennscheiben, gilt zu berücksichtigen, dass, bedingt durch die hohe Umfanggeschwindigkeit des rotierenden Teils, der entstehende Funkenregen sehr weit weggeschleudert werden kann. Die Hinweise gemäss Pos. 7.1 (Schweissen, Löten, Wärmen, Abbrennen von Farben oder Lacken etc.) sind daher sinngemäss zu beachten. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass im gesamten Bereich, in welchem mit Funkenwurf gerechnet werden muss, keinerlei Lösungsmitteldämpfe von anderen Arbeitsgattungen (z. B. Holzschutzanstriche, Verlegen von Bodenbelägen etc.) auftreten können.

Flucht- und Rettungswege

Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen, ständig freizuhalten und wo erforderlich zu kennzeichnen.

 

Nähere Informationen erhalten Sie gern auch auf Anfrage unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 03. Februar 2010 um 10:33 Uhr
 
Überprüfung des Arbeitsschutzes in Betrieben anhand der Begehungsprotokolle von FASI PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Volker Wieske   
Sonntag, den 13. Dezember 2009 um 19:46 Uhr

Ziel aller Bemühungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist es, Beschäftigte durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen und dabei ein immer höheres Schutzniveau zu erreichen. Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen wird der Arbeitgeber durch § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) u.a. verpflichtet, für eine geeignete Organisation zu sorgen, und dies unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten.

Hierfür stehen dem Arbeitgeber Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) als beratende Experten zur Verfügung (Rechtsgrundlage: Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG -). FASI und Betriebsarzt begehen die Arbeitsstätten regelmäßig, stellen Mängel fest und empfehlen dem Arbeitgeber Maßnahmen zum Abstellen der Mängel.

Während es mittlerweile zur gängigen Aufsichtspraxis der Arbeitsschutzbehörde gehört, anlässlich einer Betriebsrevision die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit zu betrachten, werden die Protokolle von Arbeitsstättenbesichtigungen von BA und FASI nicht regelmäßig einbezogen. An dieser Stelle setzt das Projekt 4.02/2004 an.

Aus den betrieblichen Begehungsprotokollen ergibt sich, welche Arbeitsschutzmängel dem Arbeitgeber bereits bekannt und welche Maßnahmen ihm empfohlen worden sind. Im Rahmen des Projektes wird überprüft, ob diese Mängel tatsächlich beseitigt wurden. Ist dies nicht der Fall, wird die Beseitigung der Mängel behördlich veranlasst. Der Empfehlung der betrieblichen Experten wird damit der nötige Nachdruck verliehen.

Im Fokus des Projekts stehen Betriebe mit einer bestehenden Arbeitsschutzorganisation aus FASI und Betriebsarzt, d.h. Betriebe, die in die sog. Regelbetreuung fallen (kein Unternehmermodell). Die ausgewählten Betriebe werden vorab angeschrieben und über die beabsichtigte Überprüfung informiert. Dabei werden die Betriebe gebeten, die Begehungsprotokolle des letzten Jahres bereit zu halten. Hinzu kommen weitere Unterlagen wie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sowie Protokolle der regelmäßigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA). An der Besichtigung sollen Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Beschäftigtenvertretung teilnehmen.

Vor Ort wird zunächst Einblick in die Begehungsprotokolle genommen und der Umsetzungsstand der dort formulierten Hinweise nachgefragt. Anschließend erfolgt eine Begehung des Betriebs. Dabei wird geprüft, ob bei den Begehungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit die jeweils relevanten Mängelpunkte erkannt und behandelt worden sind. Abschließend wird die Kontrolle in einem abschließenden kurzen Gespräch ausgewertet.

So sind Sie als Unternehmer immer auf der richtigen und vor allem Sicheren Seite.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Volker Wieske

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 19. Dezember 2009 um 16:43 Uhr
 
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