Anmelden

Besucher-Zähler

16690
HeuteHeute14
Diese WocheDiese Woche185
Alle TageAlle Tage16690

Aktuelle Twittereinträge von Portal

Portal Technische Trainings

Attention: open in a new window. PDFPrintE-mail

Feuerlöscher im Betrieb

Written by Volker Wieske Wednesday, 03 February 2010 14:03

There are no translations available.

>> 85% der Entstehungsbrände in Unternehmen konnten bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr mit im Betrieb vorgehaltenen Feuerlöschern gelöscht werden<<  ( Quelle: bvfa-Erhebung 2009 )

 

Prüfung und Intstandhaltung:

Ein Feuerklöscher ist ein Brandbekämpfungsgerät, welches im Ernstfall reibungslos funktionieren muss. Daher ist eine sachkundige Instandhaltung des Feuerlöschers unerlässlich. Instandhaltungsarbeiten von Feuerlöschern dürfen nur durch sachkundiges Personal nach DIN 14406-4, die zusätzliche Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung durch befähigtes Personal erfolgen (TRBS 1203-2). Die jeweiligen Instandhaltungsfristen ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung der DIN 14406-4.

Daher mein Rat an Sie als Handwerksunternehmen:

Lassen Sie sich von einem sachkundigen Fachbetrieb unverbindlich beraten

Feuerlöscher ist nicht gleich Feuerlöscher. Lassen Sie sich erklären warum es aus gerechnet ein "Mercedes" unter den Löschgeräten sein soll wenn doch auch ein "Golf" ausreichen würde.

Ein Fachberater hilft Ihnen bestimmt weiter. Achten Sie auf das VdS-Siegel.

Denken Sie an die Unterweisungspflichten Ihrer Mitarbeiter

Brandschutz geht jeden an im Betrieb.

...machen Sie Ihren Mitarbeitern klar, das  1 1/2 Stunde Ausbildung am Feuerlöscher im Jahr über die Existenz eines Betriebes entscheiden kann. >Die Fürsorgepflicht gilt nicht nur von Oben nach unten, sondern auch von Unten nach oben<

Für Sie zum Nachschlagen:

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

BGR 133/ASR 12, 1.2. "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

Und denken Sie als Unternehmer immer an eine Verpflichtung wenn es um die Brandbekämpfung in ihrem Betrieb geht --> § 10 ArbSchG

 

Ihr

Volker Wieske